Satzung Verein Kommunika
Präambel
Europa wächst zusammen und „Kommunika“ will einen besonderen Beitrag für die Respektierung der bestehenden Unterschiede zwischen Ost- und Westeuropa leisten und Freundschaft zwischen den europäischen Völkern befördern.
Da Demokratie von unten wächst, sollen besonders Frauen als aktive Beteiligte in diesen Prozess einbezogen werden.
§ 1 Vereinsname, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: “Kommunika – Frauennetzwerk Osteuropa“; nach der beabsichtigten Eintragung mit dem Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung zwischen Ost- und Westeuropa unter der besonderen Beachtung der Geschlechterdemokratie.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Aus- und Fortbildungen für AkteurInnen der Zivilgesellschaft und MultiplikatorInnen aus dem Bildungs- und Beratungsbereich (Lehrerinnen u.ä.) wie durch Seminare zu Themen der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in den jeweiligen Ländern oder mit Vorträgen oder Workshops mit TeilnehmerInnen aus mehreren Ländern,
- Informations- und Bildungsmaßnahmen in Deutschland zur Vermittlung von Kenntnissen über die Sitten, Gebräuche und Lebensgewohnheiten der Länder Osteuropas wie in Vorträgen oder Kursen,
- Planung, Organisation und Durchführung persönlicher Treffen zwischen Vereinen (NGO) zwecks Aufbau und Unterstützung von Kooperationen (Netzwerken) innerhalb Ost- und zwischen Ost- und Westeuropa durch Austauschprogramme, Bildungs- und Studienreisen, die das Verständnis füreinander fördern,
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Verwendung der Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins können nur weibliche Personen werden, die daran mitarbeiten will, den Vereinszweck zu verwirklichen. Fördermitglieder ohne Stimmrecht können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, welche die Vereinsziele unterstützen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser schriftlicher Aufnahmeantrag, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Sie ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung des Antrags die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlischt die Mitgliedschaft im Verein. Bereits gezahlte Beiträge verbleiben beim Verein.
- Der Ausschluss von Mitgliedern kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung wird dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit den Zahlungen der Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und dem Mitglied mitgeteilt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Festsetzung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.
- Abstimmungen erfolgen durch Handheben; es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; es darf aber nicht mehr als drei andere Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung vertreten.
- Zur Änderung der Satzung, sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit vonnöten.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Ort und die Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse angibt und von der Versammlungsleiterin unterschrieben wird.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung schließen auch die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Kassenwärtinnen bzw. –prüferinnen ein. Die Mitgliederversammlung fasst auch Beschlüsse zum Vereinshaushalt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 2, maximal fünf Vorstandsmitgliedern. Es wird eine Kassenwärtin ernannt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind die 1. und 2. Vorsitzende. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstands sein.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die erste und zweite Vorsitzende vertreten. In wesentlichen Entscheidungen sind die Vorsitzenden nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Bezüglich der Geschäfte des Alltags sind die Vorsitzenden alleinvertretungsbefugt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer nachgewählt. Für die Nachwahl gilt das Verfahren entsprechend § 8 VII der Satzung.
- Bei Rücktritt eines Vorstandes wird der Verein vom verbleibenden Vorstandsmitglied geführt, bis auf der nächsten Mitgliederversammlung ein zweiter Vorstand gewählt wird.
- Der Vorstand muss seine Beschlüsse in vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen fassen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen, einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr zu erstellen, die Buchführung und den Jahresabschluss zu führen sowie Arbeitsverträge abzuschließen und zu beendigen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 VIII geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die beiden Vorsitzenden sind im Falle der Auflösung die Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der gemeinnützigen Stiftung „filia. die frauenstiftung.“ zu übertragen, die das Vermögen für ein Bildungsprojekt in Osteuropa ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt für alle Fälle der Auflösung oder sonstigen Beendigung der Rechtsfähigkeit des Vereins.
Hamburg, den 08.03.2006 Unterschriften der Gründungsmitglieder